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Autor
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Thema: Steuermoral/DBA
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colonia Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-25-2004 09:55 AM
Anbei ein zugegeben recht langer Artikel der die steuerliche Seite des Wohnsitzes im Ausland und deren Konsequenzen beleuchtet: Verlagerung des Wohnsitzes von Bordpersonal inländischer Fluggesellschaften in das Ausland führt zu jährlichen Steuerausfällen von mehr als 10 Mio. Euro (Kapitel 6001 Titel 011 01) 33.0 Das Bordpersonal in Flugzeugen im internationalen Verkehr muss seine Arbeitslöhne in der Regel in dem Staat versteuern, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat, ungeachtet der Wohnsitze der Arbeitnehmer. So legen es zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen fest. Deutschland begnügt sich jedoch damit, die Arbeitslöhne des Bordpersonals, das nicht im Inland wohnt, nur teilweise zu besteuern: Steuerpflichtig sind danach nur Löhne für Tätigkeiten im Inland, beispielsweise auf innerdeutschen Flügen, oder für die Vor- und Nachbereitung auf einem deutschen Flughafen. Diesen Steuervorteil nutzt eine wachsende Zahl von Angehörigen des Bordpersonals durch tatsächliche oder scheinbare Wohnsitzverlegung ins Ausland. Allein im Jahre 2002 betrugen die Steuerausfälle mehr als 10 Mio. Euro. 33.1 Nach den internationalen Vereinbarungen – Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD-MA) – steht das Besteuerungsrecht an Arbeitslöhnen in der Regel dem Staat zu, in dem der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausübt (§ 15 Abs. 1 OECD-MA). Eine Sonderregelung gilt für die Besteuerung der Arbeitslöhne von Bordpersonal grenzüberschreitend tätiger Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmen (§ 15 Abs. 3 OECD-MA). Da sich der Ort der Ausübung der Tätigkeit des Bordpersonals bei Luftfahrzeugen und Schiffen im internationalen Verkehr nicht oder nur unter Schwierigkeiten bestimmen lässt, ist die Besteuerung des vollständigen Arbeitslohns dem Staat überlassen, in dem sich der Sitz der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Diese Regelung hat Deutschland in die meisten seiner DBA übernommen. Um dieses Recht wahrnehmen zu können, bedarf es allerdings zusätzlich eines Steueranspruchs nach innerstaatlichem Recht. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen Arbeitslöhne der vollen inländischen Besteuerung jedoch nur, wenn die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie dadurch unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 EStG). Wohnen die Steuerpflichtigen nicht im Inland und haben sie hier auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sind sie nur beschränkt steuerpflichtig. Dies hat nach derzeitiger inländischer Rechtslage (§ 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 EStG) zur Folge, dass solche Arbeitslöhne nur insoweit steuerpflichtig sind, als die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird (z. B. vor- und nachbereitende Arbeiten im Inland, Inlandsflüge, Überflüge). Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Lohnsteuerabzug für denjenigen Teil des Arbeitslohns vorzunehmen, der die Tätigkeit im Inland vergütet. Um zu vermeiden, dass Einkünfte in keinem der Vertragsstaaten besteuert werden, enthalten einige DBA Rückfallklauseln. Danach fällt das Besteuerungsrecht an den Wohnsitz-/Ansässigkeitsstaat zurück, wenn der andere Vertragsstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. Für die Besteuerung von Bordpersonal sehen die meisten DBA keine Rückfallklauseln vor (u. a. die DBA mit Thailand oder den Vereinigten Arabischen Emiraten).33.2 Der Bundesrechnungshof hatte Kenntnis davon erlangt, dass sich Pilotinnen und Piloten sowie Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter durch tatsächliche oder scheinbare Wohnsitzverlegungen ins Ausland der vollen inländischen Besteuerung ihrer Arbeitslöhne zu entziehen suchen. Deshalb prüfte er zunächst die Besteuerung des Bordpersonals in Flugzeugen. Zurzeit prüft der Bundesrechnungshof die Besteuerung des Bordpersonals auf Schiffen. Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass sich die Zahl der Anträge auf Lohnsteuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige beim fliegenden Personal nahezu verdoppelt hatte. Die Zahl stieg allein bei einem Finanzamt in Hamburg von 232 Anträgen im Jahre 2001 auf 390 Anträge bis zum Oktober des Jahres 2003 an. Das Personal gab an, den Wohnsitz ins Ausland, z. B. nach Thailand, in die Vereinigten Arabischen Emirate oder in die Schweiz, verlegt zu haben. Antragsteller verwendeten in zahlreichen Fällen dieselbe ausländische Anschrift. So gaben z. B. sieben Piloten an, unter derselben Adresse in der Schweiz zu leben. Das Haus gehörte einem Kollegen. Darüber hinaus wird im Internet auf ein entsprechendes Steuersparmodell hingewiesen. Obwohl in vielen Fällen deutliche Anhaltspunkte für Scheinwohnsitze im Ausland bestanden, gelang es den Finanzämtern in der Regel nicht, vermutete Täuschungen gerichtsfest aufzudecken. Ebenso konnten die Finanzämter nicht verhindern, dass durch geschickte Gestaltungen – wie Wohnsitznahmen in Thailand oder den Vereinigten Arabischen Emiraten – erhebliche Teile der Arbeitslöhne weder im Inland noch im Ausland versteuert werden. Der Verwaltungsaufwand der Finanzämter zur Ermittlung der Sachverhalte ist erheblich. Dabei bereitet die Aufteilung der Arbeitslöhne des beschränkt steuerpflichtigen Bordpersonals auf In- und Auslandstätigkeit den Finanzämtern und den Arbeitgebern gleichermaßen Schwierigkeiten. Bereits im Jahre 1999 hatte die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bundesministerium der Finanzen (Bundesministerium) eine Gesetzesänderung für die Besteuerung von Arbeitslöhnen des Bordpersonals vorgeschlagen. Deutschland sollte sein nach internationalen Vereinbarungen zugewiesenes Besteuerungsrecht in voller Höhe ausschöpfen. Das Bundesministerium berücksichtigte diesen Vorschlag zunächst in seinem Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2001. Der Entwurf sah eine Änderung der Besteuerung des Bordpersonals von Seeschiffen und Luftfahrzeugen entsprechend den internationalen Regelungen vor. Hinsichtlich der Seeschifffahrt wurde jedoch eingewandt, dass die Änderung der Besteuerung dort die Lohnnebenkosten erhöhen und die Wettbewerbslage von Schiffen unter deutscher Flagge fühlbar verschlechtern würde. Letztlich unterblieb deshalb die vorgesehene gesetzliche Änderung insgesamt. Die Anregung des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 2002, die Lücken zumindest bei der Besteuerung des Bordpersonals von Luftfahrtunternehmen zu schließen, griff das Bundesministerium nicht auf. 33.3 Der Bundesrechnungshof bewertet die derzeitige Gesetzeslage zur Besteuerung der Arbeitslöhne des Bordpersonals von Fluggesellschaften als missbrauchsanfällig. Sie verleitet dazu, Wohnsitze im Ausland vorzutäuschen, um der vollen inländischen Besteuerung zu entgehen. Die Finanzbehörden stehen vor kaum überwindbaren Schwierigkeiten, die auslands- und personenbezogenen Sachverhalte aufzuklären. Die derzeitige Gesetzeslage hat allein im Jahre 2002 zu einem Ertragsteuerausfall von mehr als 10 Mio. Euro geführt. Weil immer mehr Beschäftigte erklären, sie wohnten im Ausland, dürften die Steuerausfälle inzwischen noch erheblich höher sein. Der Bundesrechnungshof hat das Bundesministerium aufgefordert, der Steuerflucht wirkungsvoll zu begegnen. Er hat empfohlen, dafür vorrangig auf eine Änderung der inländischen Rechtslage hinzuwirken. Es sollte ein inländischer Steueranspruch geschaffen werden, der gewährleistet, dass sämtliche Arbeitslöhne des Bordpersonals grenzüberschreitend tätiger Luftfahrtunternehmen im Inland besteuert werden können, soweit das jeweilige DBA dem deutschen Fiskus das Besteuerungsrecht zuweist. Der Bundesrechnungshof hat sich gegen Bemühungen ausgesprochen, der derzeitigen Rechtslage durch vermehrte Anstrengungen beim Verwaltungsvollzug bessere Geltung zu verschaffen. Dies würde den Verwaltungsaufwand noch weiter erhöhen. 33.4 Das Bundesministerium will der Empfehlung des Bundesrechnungshofes grundsätzlich folgen. Allerdings sollte der innerstaatliche Steueranspruch auch die Besteuerung des beschränkt steuerpflichtigen Bordpersonals inländischer Schifffahrtsunternehmen mit umfassen. Für diesen Personenkreis gelte die Zuweisung des Besteuerungsrechtes nach den DBA in gleicher Weise. Eine unterschiedliche Behandlung des Personals von Schiffen und Flugzeugen sei nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist das Bundesministerium der Auffassung, dass den Finanzbehörden durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten ein ausreichendes Instrumentarium an Ermittlungsmöglichkeiten (§§ 90 ff. AO) zur Verfügung stehe, um vorgetäuschte Auslandswohnsitze gerichtsfest aufzudecken. 33.5 Der Bundesrechnungshof hält weiter an seiner Bewertung fest, dass die Finanzbehörden nicht imstande sind, den Missbrauch aus eigener Kraft, allein durch einen verbesserten Verwaltungsvollzug, wirksam zu bekämpfen. Der bloße Hinweis des Bundesministeriums auf die Mitwirkungspflichten der Beteiligten führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Die Steuerausfälle sind trotz entsprechender Verwaltungsbefugnisse angestiegen. Der Bundesrechnungshof sieht es als vordringlich an, einen innerstaatlichen Anspruch auf Besteuerung der Löhne von Bordpersonal in Flugzeugen im internationalen Verkehr zu schaffen. Ein jährlicher Steuerausfall in Höhe von mehr als 10 Mio. Euro allein beim fliegenden Personal ist angesichts der derzeitigen Haushaltslage nicht weiter hinnehmbar. Im Gegensatz zum Bundesministerium wäre es aus Sicht des Bundesrechnungshofes auch gerechtfertigt, die Besteuerungslücke zunächst nur für das Bordpersonal von Flugzeugen zu schließen und das Bordpersonal auf Schiffen vorerst nicht einzubeziehen. Die ersten Erhebungsergebnisse der laufenden Prüfung des Bundesrechnungshofes deuten nämlich darauf hin, dass eine Rechtsänderung bei der Besteuerung des Bordpersonals auf Schiffen nicht zu wesentlichen Steuermehreinnahmen führen würde. Zum einen werden auf Schiffen überwiegend Niedriglöhne gezahlt. Zum anderen fahren zahlreiche Seeschiffe inländischer Schifffahrtsunternehmen unter liberianischer Flagge und das deutsch-liberianische DBA weist das Besteuerungsrecht Liberia zu. Der Bundesrechnungshof empfiehlt, vorrangig einen innerstaatlichen Steueranspruch zu schaffen, um sämtliche Arbeitslöhne von Bordpersonal bei grenzüberschreitend tätigen Luftfahrtunternehmen im Inland zu besteuern, soweit das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen dem deutschen Fiskus das Besteuerungsrecht zuweist. Er regt an, das dafür notwendige Gesetzgebungsverfahren unverzüglich einzuleiten. |
Memphis Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-25-2004 10:51 AM
Obergenial. Wg. 10Mio wird droht hier ein riesen Verwaltungskraftakt, dessen interne Kosten wahrscheinlich schon höher als der bezifferte Schaden von 10Mio sein werden. Warum wird die dahinter stehende Manpower nicht benutzt, um endlich mal Daimler, Vodafone & Co. und deren Machenschaften einen Riegel vorzuschieben? Mehreinnahmen dadurch schätzungsweise 1Mrd/Jahr? |
CH Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-25-2004 03:34 PM
.[Diese Nachricht wurde von CH am 11-02-2008 editiert.] |
Memphis Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-26-2004 02:22 AM
CH: Um jetzt mal aus Sicht des Staates zu sprechen, unter Aufgriff Deiner Argumente:Es ging nicht um die D/CH-Grenzgänger. Es geht um Kollegen, die Ihre Familie hier haben, hier Eigenheimzulage kassieren, hier Ihre Kinder in den Kindergarten bzw. Schule schicken, also die vollen Leistungen des Landes in Anspruch nehmen, aber meinen, mit der Boris Becker-Regelung (365/2 Tage im Ausland), basierend auf fingierten Dienstplänen sich ihrer Steuerschuld in D zu entziehen. Klar könnten die Ansprüche des Staates geringer sein, es sollte jedoch daran erinnert werden, dass die Steuerbelastung in D EU-weit im unteren Drittel ist und die meisten von uns aufgrund ihrer Gehaltsstruktur (Beitragsbemessungsgrenze) nicht so stark von den Sozialnebenkosten betroffen sind wie Durchschnittsverdiener. |
Max.Thrust Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-26-2004 03:13 AM
Gruss in die Runde,Hat denn jm. schon Zahlen (vielleicht nur ein Beispiel) wieviel Einbußen es denn für uns monatlich bedeuten würde? Gruss Micha |
CH Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-26-2004 04:10 AM
.[Diese Nachricht wurde von CH am 11-02-2008 editiert.] |
Fliegerberger Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-26-2004 04:37 AM
Hmmmmm,habe ich das richtig verstanden?Zum einen werden auf Schiffen überwiegend Niedriglöhne gezahlt. Zum anderen fahren zahlreiche Seeschiffe inländischer Schifffahrtsunternehmen unter liberianischer Flagge und das deutsch-liberianische DBA weist das Besteuerungsrecht Liberia zu. Unabhängig davon, ob ich diese Art der Steuerersparnis für vertretbar halte... Aber heisst dieses Zitat nicht: Nachdem in der Schiffahrt schon alle UNTERNEHMEN durch die miserablen Voraussetzungen geflohen sind, UND das Personal wie Sklaven gehalten wird...ist hier für den Steuergeier nix mehr zu holen; also wenden wir uns den Verbliebenen zu. 10 Mio euro???? das sind die Zinsen des Mautdesasters für einige TAGE.... Wenn der Bund es lernen würde, mit den vorhandenen Einnahmen wirtschaftlich umzugehen anstatt immer grössere Politikeregos zu polieren, dann sehe ich einen Sinn im Stopfen KLEINER Löcher. Hugh! |
Arrowadmiral Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-26-2004 04:57 AM
Ja, es ist tatsächlich so, das ein Teil der Schiffe einer grossen deutschen Reederei unter liberianischer Flagge fährt. Man entzog sich der Steuerpflicht mit dem Argument man stelle pro Schiff 3 Deutsche Seeleute ein. (Meist Kapitän, Chief med und Chief Engeneer) Der Rest sind Philipinos die für weniger Geld arbeiten als das Sozialamt zahlt. Man merkt an der Stelle aber wieder einmal das es in Deutschland keine Lobby für die Fliegerei gibt. (Siehe auch Flughafenausbau Frankfurt und Finkenwerder) Ich weiß das ich demnächst auch ins Ausland gehen werde, nicht nur scheinbar, sondern real mit Auflösung aller Wohnsitze in Deutschland. Es ist schon schade das es eine Regierung innerhalb von 6 Jahren schafft einen die Heimat zu verderben. |
Speedbrake Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-26-2004 07:37 AM
Is ja alles wunderbar und auch richtig, was hier diskutiert wird. Aber !!!!!!!!! Merkt hier den wirklich keiner, das dieses Thema nicht im geringsten hier was verloren hat ! Jungs und Mädls ! Das gehört alles nur unter 4 Augen. Je mehr hier darüber diskutiert wird, desto mehr regt das die Leute auf, die hier mit Sicherheit auch mal lesen und nix mit der Fliegerei zu tun haben. Gut oder schlecht! Vollkommen egal! Berechtigt oder nicht berechtigt! Auch voll egal! Dieses Thema mit den entsprechenden möglichkeiten muß unter uns bleiben, soweit das noch möglich ist. |
HME Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-26-2004 11:21 PM
Hallo, die Abgaben müssen auf ein Nievau kommen , dass sie akzeptabel sind und nachvollziehbar. Dazu gehört aber auch eine Vorbildfunktion unserer Staatslenker. Ich meine, dort beginnt das Sparen und die Maßhaltung. Wer Betrügt , sich die Taschen vollstopft und nur Mist baut, braucht sich nicht zu wundern wenn der rest es auch versucht. CArgolifter, Chipfabrik, Laussitzring, Schönefeld, Eurofighter, LKW-MAut, GEPP, Bestechungsskandal der Müllwirtschaft, LEG Brandenburg, usw usw...Gruß HME |
maxmobil Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-27-2004 01:22 AM
quote: Original erstellt von Speedbrake: Merkt hier den wirklich keiner, das dieses Thema nicht im geringsten hier was verloren hat ! Jungs und Mädls ! Das gehört alles nur unter 4 Augen....
GENAU! :-) Das ist hier PILOTS.DE und nicht Steuerberater.de oder Finanzprüfer.de Wer sich umfassend informieren will guckt auf www.taxfreepilot.de |
CH Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-27-2004 04:09 PM
Ist das eine Veräppelung, maxmobil? Der Link funzt ned... |
megatop Experienced Board Captain
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erstellt am: 11-27-2004 06:38 PM
Also, ich zahle keinen cent Steuern in D.-land.Obwohl ich hier wohne. Dank eines "Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung".Falls sich das eines Tages aendern sollte, dann ziehe ich 30 km weiter ueber die Grenze... |