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Autor
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Thema: EU OPS
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DaHumph Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-04-2010 05:53 AM
Hallo, weis hier jemand wo in der EU OPS der begriff Operator definiert ist? Ich les mir hier den Wolf und finde nichts...Viele Grüße |
RotorHead Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-04-2010 06:01 AM
EU OPS 1.001 Abs. 1 Satz 1. |
strobelight Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-05-2010 12:17 AM
Die EU OPS 1.001 regelt den Gültigkeitsbereich der Vorschrift und definiert ganz bestimmt nicht den Begriff "Operator". |
RotorHead Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-05-2010 12:43 AM
quote: Original erstellt von strobelight: Die EU OPS 1.001 regelt den Gültigkeitsbereich der Vorschrift und definiert ganz bestimmt nicht den Begriff "Operator".
Das ist Quatsch aller erster Güte! Hier der Text von EU OPS 1.001 Abs. 1 Satz 1: quote: OPS Part 1 prescribes requirements applicable to the operation of any civil aeroplane for the purpose of commercial air transportation by any operator whose principal place of business and, if any, registered office is in a Member State, hereafter called operator.
Jeder, der des Lesens und Verstehens eines Textes mächtig ist, weiß, dass damit der Begriff "operator" für den Rest des Textes der EU OPS bestimmt ist. [Diese Nachricht wurde von RotorHead am 07-05-2010 editiert.] |
strobelight Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-05-2010 02:20 AM
Nö, jeder, der des Lesens kundig ist weiss nun, dass Part 1 der EU-OPS die Anforderungen an den Betrieb von Luftfahrzeugen beschreibt, deren Betreiber ("Operator") diese zum Zwecke des gewerblichen Luftverkehrs betreiben und deren Geschäftsschwerpunkt und (soweit vorhanden) Geschäftssitz sich in einem der Mitgliedsstaaten der EU befindet. Und dass ebendiese Betreiber im folgenden Regelwerk als "Operator" bezeichnet werden.Was der OP sucht, ist eine Definition des Begriffs "Operator". Wo er da allerdings fündig wird, weiss ich auch nicht. Vielleicht kann das LBA weiterhelfen? |
DaHumph Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-05-2010 07:25 AM
Danke für die Antworten. Mir geht es darum zu erfahren, ob eine Flugschule, in welcher ich Theorie-Unterricht gebe, als Operator betrachtet wird. Wenn dies so wäre, dann würde meine Tätigkeit als Theorielehrer eine duty period im sinne der EU OPS darstellen, womit meine Ruhezeit durch Unterrichten unterbrochen wird.Subpart Q 1.1095 1.5. Duty period: A period which starts when a crew member is required by an operator to commence a duty and ends when the crew member is free from all duties. Oder bin ich da auf dem Holzweg? Unterbricht Theorieunterricht an einer FTO meine Ruhezeit? Gruß |
RotorHead Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-05-2010 07:46 AM
Für Fluglehrer an einer FTO, TRTO usw. gilt die EU OPS nicht. Was die Flugdienst und Ruhezeiten betrifft, ist die 2. DV LuftBO anzuwenden.Theorieunterricht ist jedoch in keinem Fall eine Ruhezeit. [Diese Nachricht wurde von RotorHead am 07-05-2010 editiert.] |
DaHumph Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-05-2010 04:03 PM
quote: Original erstellt von RotorHead:
Theorieunterricht ist jedoch in keinem Fall eine Ruhezeit.
...soll heißen dass eine Stunde Theorieunterricht an einer FTO meine gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit vor einem Flugeinsatz bei meiner Airline unterbricht?
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LUPO Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-06-2010 09:49 AM
1.13. ‚Ruhezeit‘Festgelegter ununterbrochener Zeitraum, in dem das Besatzungsmitglied von allen dienstlichen Verpflichtungen befreit und nicht in Bereitschaft auf dem Flughafen ist. Klar, oder ? |
HME Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-06-2010 10:31 AM
Hallo,wie richtig formuliert, sind "dienstliche Verpflichtungen" gemeint. Wie ich genau meine Ruhezeit gestalte ist mir überlassen. Die Ruhezeit beginnt regelmäßig nach dem Dienst. Üblicherweise in einem Zeitraum bis zu 30 Minuten nach ON-Block. Eine anschließende Heimfahrt von beliebiger Dauer fällt daher in die Ruhezeit hinein und wird entsprechend auch gezählt. Entsprechend wäre es legal sechs Stunden nach Hause zu fahren, eine Stunde lang mit der Frau zu quatschen und wieder sechs Stunden zum Dienst zu fahren. Da die Wahl des Verkehrsmittels von den Bestimmungen der 2.DVO ebensowenig erfasst wird wie von EU-OPS, fällt auch der Heimflug mit (m)einem Flugzeug das ich selbst steuere in diese Ruhezeit solange es sich um einen privaten Flug handelt. ob ich meine Ruhezeit zu Hause verbringe, in einem Zelt, mit Schlafen oder ob ich meditiere, mein Haus umbaue o.ä. ist allein meine Sache. Wenn ich der Überzeugung bin es tut mir gut als Reitlehrer, Surflehrer, Tauchlehrer oder sonst irgendwie als Theorielehrer Unterricht zu geben - so handelt es sich ebenfalls um meine private Angelegenheit die weder den Arbeitgeber noch die Luftfahrtbehörden zu interessieren hat. Für solche Tätigkeiten ist nicht mal die Erlaubnis des Arbeitgebers erforderlich solange es sich um ehrenamtliche Vereinstätigkeit handelt. Wenn jedoch ein Einkommen erzielt wird, also einer bezahlten Beschäftigung nach gegangen wird, ist die Erlaubnis zur Nebenbeschäftigung des Arbeitgebers erforderlich. Das hat allerdings nichts mit den Ruhezeiten zu tun und gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, ob Pilot, Koch, Friseur etc... Lediglich die Tätigkeit als gewerblicher Flugzeugführer oder gewerblicher Fluglehrer ruft die EU-OPS oder 2.DVO auf den Plan. Alle anderen Tätigkeiten werden durch die Bestimmungen der Ruhezeitregelung nicht erfasst. Wobei natürlich jedes Besatzungsmitglied dafür zu sorgen hat "fit for flight" den Dienst anzutreten. Ob ich das bin - entscheide ich selbst, wer denn sonst? Gruß HME [Diese Nachricht wurde von HME am 07-06-2010 editiert.] |
RotorHead Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-06-2010 10:41 AM
Theorieunterricht in der Luftfahrt (geben) wird zum einen dokumentiert, und ist zum anderen wohl kaum als Freizeitbeschäftigung anzusehen. Außerdem müssen Fluglehrer die 2. DV LuftBO einhalten. Es wird wohl kaum Fluglehrer geben, die ohne jedes Entgelt unterrichten und ihre Fluglehrertätigkeit als reine Freizeitgestaltung darstellen können.
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DaHumph Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-06-2010 02:35 PM
quote: Original erstellt von HME: Lediglich die Tätigkeit als gewerblicher Flugzeugführer oder gewerblicher Fluglehrer ruft die EU-OPS oder 2.DVO auf den Plan.
...und ist denn nun unter einer Tätigkeit als (selbstständiger, freiberuflicher) Theorielehrer, welcher auf Stundenbasis an einer FTO unterrichtet eine Tätigkeit als gewerblicher Fluglehrer zu verstehen oder geht es tatsächlich ums fliegen? Es muss doch etliche Lehrer an FTOs geben die Hauptberuflich bei einer Airline arbeiten, das muss doch irgendwo hieb und stichfest geregelt sein was geht und was nicht... [Diese Nachricht wurde von DaHumph am 07-06-2010 editiert.] |
RotorHead Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-06-2010 09:26 PM
Die Tätigkeit an einer FTO ist kein Hobby!Übrigens: Auch für beruflich aber nicht gewerblich tätige Piloten gilt die 2. DV LuftBO. |
ITPilot Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-07-2010 05:40 AM
Also mein Wissens-Stand:Selbst zum Spaß fliegen => geht! Im Verein schulen => geht, auch gegen Geld! An einer FTO schulen => geht nicht! Weiß aber nicht, ob/wo das geschrieben steht. |
Paule Platsch Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-08-2010 04:13 AM
Moin Kollegen,ich habe mal eine kleine Ergänzung zum Thema. Wie sieht es eigenlich mit der privaten Anreise zum Dienst aus, wenn ich mit dem Flieger und Standby-Ticket pendle. Es gibt dazu zwei Meinungen: 1. Die zehn Stunden müssen immer eingehalten werden. D.h. Anreise - 10 Stunden Ruhezeit - Dienstbeginn. Besonders beliebt ist die Anreise mit dem letzten Flieger (Ldg. 22:10 Uhr) und anschließender Frühdienstkette (Check Inn 4:45 Uhr). 2. Die Anreise ist Privatsache und die Nutzung des Verkehrsmittels (Auto, Surfboard, Tretroller oder auch Flugzeug) spielt dabei keine Rolle. Die Meinungen gehen dabei weit auseinander. Wie sieht Ihr das und gibt es schon eventuell irgendwelche Urteile oder juristische Fatwa's zu diesem Thema. Grüße eines Hamburger Jung mit Dienstsitz in MUC. Paule [Diese Nachricht wurde von Paule Platsch am 07-08-2010 editiert.] |
RotorHead Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-08-2010 09:15 AM
Die Anreise vom Wohnort zur Heimatbasis und umgekehrt ist Reisezeit und explizit von der Zeit zur Positionierung ausgenommen (EU OPS 1.1095 Nr. 1.12.). Solche Reisezeit zählt - im Gegensatz zur Positioninerung - nicht zur Dienstzeit.Nur bei Ruhezeit außerhalb der Heimatbasis muss die Reisezeit (zum und vom Hotel) dahin gehend berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit für mindestens 8 Stunden Schlaf besteht (EU OPS 1.1110 Nr. 1.2.). Das wird übrigens oft missachtet! Die Wahl des Verkehrsmittels für die Reisezeit ist also unerheblich. Ob es allerdings der Sicherheit dient, sich schon etliche Stunden vor Dienstbeginn an einem Flughafen aufzuhalten, ist eine andere Frage.
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HME Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-10-2010 08:02 AM
Hallo,nebenberufliche Lehrtätigkeit, auch gewerblich in Form von Theorieunterricht zählt nicht zu den Dienstzeiten gemäß EU-OPS und ist deshalb auch nicht dem Flugbetrieb zu melden und unterliegt damit auch nicht den Bestimmungen zur Ruhezeitregelung. Ansonsten wären auch Unterrichte als Tauchlehrer, Surflehrer, Musiklehrer etc... betroffen, dem ist selbstverständlich nicht so. Selbst wenn ich nebenberuflich gegen Entgelt mein Umfeld mit Musik erfreue erfülle ich damit die Kriterien zur Anwendung von EU-OPS nicht. Ich entscheide selbst ob ich nach einer Nacht am Instrument am anderen Tag "fit for flight" bin, genau so wie der Pilot als Partygast auf der gleichen Veranstaltung auch. (Der Unterschied liegt nur im Geldbeutel) Als Meldepflichtige Tätigkeit gilt lediglich das gewerbsmäßige Fliegen als Fluglehrer oder als Flugzeugführer gegen Entlohnung oder auch unentgeltlich. Die unentgeltliche Tätigkeit als Fluglehrer in einem Flugsportverein, der regelmäßig als gemeinnützig anerkannt ist, betrachte ich als Hobby und werde es nicht melden. Ein Flugsportverein ist eine Interessengemeinschaft von Freizeitpiloten die genau wie ich in dem Fall einem Hobby nachgehen. Sollte von Seiten des Flugbetriebs andere Auffassungen vertreten werden, wäre es juristisch zu klären worauf ich bestehen würde. Gruß HME
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eazy Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-12-2010 06:50 AM
Ich weiß ja nicht, wie die einzelnen Arbeitsverträge bei Euch Fliegern gestaltet sind, aber wir haben, Fußgänger beim Kranich, durchaus Arbeitsverträge, in denen steht, dass man sich die Nebentätigkeit vom Arbeitgeber genehmigen lassen muss. Soweit ich mich entsinne, gilt das laut Rechtsprechung sogar für Trainer von Freizeit-Sportmannschaften etc. Soll heißen: ggf. darf auch die arbeitsrechtliche Betrachtung nicht vergessen werden! |
AFI New Board Member
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erstellt am: 07-12-2010 07:16 AM
Unterm Strich geht es ja eigentlich um eines "fatigued oder halt nicht fatigued". Das stimmt schon das man das selbst entscheidet. Allerdings gibt es dann noch Situationen in denen andere Personen darüber befinden werden. Viele Operator schieben einen Riegel davor. So muss man dann auch die Nebentätigkeit genehmigen lassen. Untenstehend ist das so eine "Situation" wo eine andere Instanz darüber befindet. (Auszug aus Accident report CRX 3597 RJ100 25. Nov 2001) Crew times Safety deficiency On the day before the accident, the commander was on duty for 15 hours 31 minutes, because he had already completed two IFR training flights before flying the four sec- tors for the operator. The prescribed rest time was not complied with. At the time of the accident, the commander had already been on duty for 13 hours and 37 minutes because he had made three IFR training flights prior to the accident flight. The flying duty records show that this combination of training activity and assignment as an air transport pilot on the same day was not a rarity. No inter-company check on crew times was carried out. As the accident shows, the commander of the aircraft involved in the accident exhib- ited signs of fatigue in his behaviour.
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RotorHead Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-12-2010 09:21 AM
Bei Fluglehrern ist nicht die EU OPS, sondern die 2. DV LuftBO anzuwenden.Für diejenigen, die noch nicht begriffen haben, dass ein Fluglehrer an einer FTO etwas anderes ist als ein Tauchlehrer, folgende Lektüreempfehlung: quote: 2. DV LuftBO § 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Mitglieder der Besatzung an Bord eines Zivilluftfahrzeugs (Besatzungsmitglieder), die von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland für die Zivilluftfahrt, mit Ausnahme der gewerbsmäßigen Beförderung in Flugzeugen, eingesetzt werden. Für Halter von Luftfahrzeugen, die berufsmäßig tätige Besatzungsmitglieder beschäftigen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. ... (3) Sofern Besatzungsmitglieder im Geltungsbereich sowohl dieser Verordnung als auch des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzt werden, sind die im Geltungsbereich dieser Verordnung geleisteten Dienststunden auf die Höchstwerte gemäß OPS 1.1100 anzurechnen.
quote: 2. DV LuftBO § 4 Führung von Aufzeichnungen(1) Der Unternehmer hat fortlaufende Aufzeichnungen über die Dienstzeiten, Flugdienstzeiten, einschließlich der Blockzeiten, und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder in übersichtlicher und prüfbarer Form zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Monate aufzubewahren. Fortlaufende Aufzeichnungen über andere Zeiten als Flugdienst- und Ruhezeiten können als Aufzeichnungen nach Satz 1 zugelassen werden, wenn anhand der darin aufgeführten Zeiten eine Prüfung der nach dieser Verordnung zulässigen Flugdienst- und Ruhezeiten möglich ist. Die Aufsichtsbehörde kann auf die Aufzeichnung von Ruhezeiten verzichten, wenn sich aus den fortlaufenden Aufzeichnungen der Flugdienstzeiten und dem nachweislichen Fehlen jeglicher anderer Dienstleistungen außer Flugdienst die Ruhezeiten zweifelsfrei ergeben. (2) Überschreitungen der nach dieser Verordnung zulässigen Zeiten sind in den Aufzeichnungen deutlich zu kennzeichnen oder auf einem gesonderten Formblatt anzugeben. (3) Wird ein Besatzungsmitglied von mehreren Unternehmern beschäftigt, haben diese einen Unternehmer für die Aufzeichnung sämtlicher Zeiten zu bestimmen. Die Aufsichtsbehörde kann einen Unternehmer dazu bestimmen.
quote: 2. DV LuftBO § 15 Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder... (5) Der Unternehmer hat die Besatzungsmitglieder schriftlich anzuweisen, während der Ruhezeit Tätigkeiten zu unterlassen, die dem Zweck der Ruhezeit entgegenstehen.
quote: EU OPS 1.1090 Ziel und Anwendungsbereich... 4. Pflichten des Besatzungsmitglieds ... 4.2. Besatzungsmitglieder sollten die zur Verfügung gestellten Gelegenheiten und Einrichtungen für Ruhepausen bestmöglich nutzen und ihre Ruhezeiten ordnungsgemäß planen und in Anspruch nehmen. ...
quote: EU OPS 1.1135 Aufzeichnungen über Flugdienst-, Dienst- und Ruhezeiten... 2. Wenn die vom Luftfahrtunternehmer geführten Aufzeichnungen nach Nummer 1 sich nicht auf die gesamten Flugdienst-, Dienst- und Ruhezeiten des betreffenden Besatzungsmitglieds erstrecken, hat das betreffende Besatzungsmitglied individuelle Aufzeichnungen über seine Zeiten mit folgenden Angaben zu führen: a) Blockzeiten, b) Beginn, Dauer und Ende einer jeden Dienst- oder Flugdienstzeit, c) Ruhezeiten und Tage, die von jeder dienstlichen Verpflichtung frei sind. ...
[Diese Nachricht wurde von RotorHead am 07-12-2010 editiert.] |
HME Experienced Board Captain
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erstellt am: 07-13-2010 07:15 PM
Hallo,genau so stellt es sich dar. Damit dürfte jedem der Unterschied klar geworden sein. Zum Arbeitsrecht: eine Nebentätigkeit ist wie der Name schon sagt eine Tätigkeit neben der Haupttätigkeit die ebenfalls auf die Erzielung eines Einkommens ausgerichtet ist. Ehrenamtliche Tätigkeiten als Lehrkörper, Materialwart, Fallschirmpacker oder was auch immer in Vereinen oder sonstigen Organisationen, z.B. als Vorsitzender in einer Bürgerinitiative gegen Fluglärm fallen, Nachgewiesener Maßen, nicht unter den Begriff Nebentätigkeit. Das Arbeitsrecht sieht außerdem ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer für ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Politik, als Mitglied im Gemeinderat oder vergleichbarer Tätigkeit frei zu stellen ist. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht. Wie der Beitrag von AFI zeigt wird jedoch trotzdem erwartet, dass der Flugzeugführer bei Dienstantritt "fit for flight" ist. Verantwortungsbewußtsein wird von gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft gesetzt und die Nichtanwendbarkeit von Ruhezeitregelungen machen Ruhezeiten nicht überflüssig. Wer sich nach 8 Stunden Bürotätigkeit oder Lehrtätigkeit noch 10 Stunden ins Cockpit setzt muss sich fragen lassen ob er am Ende seines 18 Stunden- Tages als SUPERMANN noch alles im Griff hat. Unter Umständen ist man in der dummen Situation in der man einen Richter davon überzeugen muss noch fit for flight gewesen zu sein. Nach einem 18 Stunden Tag nimmt einem das jedoch keiner mehr ab, egal ob ehrenamtlich oder als Beschäftigter in der Nebentätigkeit. Gruß HME [Diese Nachricht wurde von HME am 07-18-2010 editiert.] |