erstellt am: 01-16-2007 02:53 PM
Ich habs mal zusammengefasst (und auch bei "Perfekte Screening und Assesment Vorbereitung" gepostet), vielleicht bringts dem ein oder anderen ja was! Dienst- und Ruhezeiten
Arbeitszeit
Während Aufgaben des Arbeitgebers wahrgenommen werden, allerdings keine Bereitschaftszeit die ausserhalb des Arbeitsplatzes ausgeübt werden.
Vom Unternehmer festgelegte Zeiten, weder Blockzeit, Flugdienstzeit,Beförderungszeit noch Ruhezeit (sog. Neutralzeit) sind auf jährliche Arbeitszeit anzurechnen.
Höchstzulässig (einschl. Bereitschaftszeit): 2000 Stunden pro Kalenderjahr.
Blockzeit
Off-Block bis On-Block
Flugdienstzeit
1. Vorarbeiten vor dem angeordneten Antritt des Flugdienstes, mindestens halbe Stunde
2. Mindestens 15 Minuten für Abschlussarbeiten
3. Im Flugübungegerät verbrachte Zeit inklusive 1. und 2.
4. Zeit, die als Flugdienstzeit anzurechnen ist
Überschreiten tatsächliche Zeiten die bei der Planung angegebenen, sind diese zu verwenden.
Ortstag
Arbeitsfrei und Bereitschaftsfrei! Können vorgeschriebene Ruhezeiten einschliessen, aber nicht die als Ruhezeit anrechenbare Bereitschaftszeit.
Muss am dienstlichen Wohnsitz verbracht werden.
Pro Kalendermonat mindestens 7, pro Kalenderjahr mindestens 96.
Befürderungszeit (Dead-Head-Zeit)
Beförderung mit Verkehrsmittel ohne Eigenleistung zum Antritt des nächsten Flugdienstes, anderer Ort als letzter Flugdienst endete.
Bis 4 Stunden zur Hälfte anzurechnen, darüber hinaus Beförderungszeit voll anzurechnen als Flugdienstzeit wenn zwischen Beförderung und Flugdienstzeit keine Ruhezeit liegt.
Fahrzeug selbst steuernd: Voll anzurechnen.
Beförderung im Schlafwagen oder vergleichbarem: Keine Beförderungszeit!
Bereitschaftszeit
Wenn sich Besatzungsmitglied auf Anordnung zum Flugdienst bereithält.
Als Flugdienstzeit anzurechnen, wenn Bereitschaftszeit und Flugdienstzeit nicht durch Ruhezeit unterbrochen wurde und
- Besatzungsmitglied kein ruhiger Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht
- Ruhiger Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht, die Bereitschaftszeit jedoch weniger als 2 Stunden beträgt es sei den die Bereitschaftszeit wird im Anschluss an eine Ruhezeit abgeleistet.
Ruhezeit
Zusammenhängende Zeit von mindestens 10 Stunden.
In eigener Wohnung oder entsprechende Unterkunft mit Möglichkeit zur Bettruhe.
Beförderungszeit ist keine Ruhezeit!
Flugdienstzeiten der Besatzungsmitglieder
- Uneingeschränkte Flugdienstzeit zwischen zwei Ruhezeiten 10 Stunden
- Innerhalb 7 aufeinanderfolgenden Tagen viermalige Verlängerung um bis zu 4 Stunden, darf insgesamt 8 Stunden jedoch nicht überschreiten.
Verlängerung von 4 Stunden verringert sich:
- Um 1 Stunde, wenn Flugdienst mehr als 2, weniger als 4 Stunden
- Um 2 Stunden, wenn Flugdienst 4 oder mehr Stunden zwischen 0100 und 0700 Uhr LT Startflugplatz ausgeübt wird.
- Bei mehr als 3, weniger als 6 Landungen um eine weiter Stunde
- Bei mehr als 5 Landungen um weiter 2 Stunden
Verstärkung Mindestflugbesatzung und geeignete Schlafgelegenheit:
Zweimalige Verlängerung bis zu 8 Stunden. Bedienung mit Luftfahrzeug beschäftigt nicht länger als 12 Stunden.
Flugdienstzeiten dürfen innerhalb 30 aufeinanderfolgender Tage 210 Stunden, pro Kalenderjahr 1800 Stunden nicht überschreiten!
Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder
Innerhalb 24-Stunden-Periode Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren, Beginn nach Ende der vorhergehenden letzten Ruhezeit.
Nacht verlängerter Flugdienstzeit sofort zu gewähren, Beförderung zum Wohnsitz zulässig ohne Anrechnung auf Flugdienstzeit.
Nach verlängertem Flugdienst mehr als 11 Stunden 12 Stunden Ruhezeit, mehr als 12 Stunden 14 Stunden Ruhezeit zu gewähren.
Einmal innerhalb 7 Kalendertagen zusammenhängende Ruhezeit von 36 Stunden.
Wenn zwischen Ort Flugantritt und Zielort mehr als 4 Zeitzonen, 14 Stunden Ruhezeit. Nach
Fluggesellschaft muss für Räume mit Schlafgelegenheit sorgen!
Zeitüberschreitung, Verkürzung von Ruhezeiten.
Entscheidung des Verantwortlichen Luftfahrzeugführers.
Bei einer solchen Zeitüberschreitung darf Zeitraum angefangen bei der vorhergehenden Ruhezeit 16 Stunden nicht überschreiten, bei Verstärkung der Mindestbesatzung 20 Stunden.
Weniger als 3 Besatzungsmitglieder Flugdienstzeit nicht mehr als 2 Stunden überschreiten.
Mindestruhezeit von 10 Stunden bleibt unberührt.
Regelungen in besonderen Fällen
Nach schriftlichem Antrag Änderungen der Flugdienst- und Ruhezeiten möglich bei triftigen Gründen. Jedoch nicht mehr als 2 Stunden Verlängerung bzw. 2 Stunden Verkürzung. Zusammenhängende Ruhezit kann innerhalb 8 aufeinanderfolgender Tage beginnen, sofern Blockzeit innerhalb des Zeitraumes 40 Stunden nicht überschreitet.
Gründe nachzulesen in 2. DVO, § 12.