Pls note : Password required for Postings in (*) - marked Open Forums : Use EDDF DME Identifier as Forum Password!


UBBFriend: Senden Sie diese Seite per eMail an einen Freund!
  1     [Alle Kategorien]
  D. SCHOOL & JOBS
  Eurowings Berufsrechtschutz

Neues Thema erstellen  Antwort erstellen
Profil | Registrieren | Voreinstellungen | Hilfe | Suchen

nächster neuer Beitrag | nächster älterer Beitrag
Autor Thema:   Eurowings Berufsrechtschutz
madhat
Experienced Board Captain
erstellt am: 11-30-2007 02:46 AM     Sehen Sie sich das Profil von madhat an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Servus,

hab mal gedacht aus persönlichem Anlaß muß ich hier auch mal was posten...

Ich kann nur jedem Eurowings Neuling raten eine solche Versicherung (Betreff) abzuschließen.

Zumindest solange über 150 Klagen, gegen Arbeitnehmer pro Jahr, vor dem Dortmunder Arbeitsgericht verhandelt werden.

Ich habe dort nämlich vor Ablauf von 2 Jahren gekündigt. Jetzt sind Ausbildungskosten fällig, zu zahlen an Eurowings (eigentlich erst zum Kündigungsdatum !!).

Entgegen ständiger Rechtsprechung und obwohl ich Eurowings mitteilte dass ich nicht damit einverstanden bin, dass Teile meines Gehaltes einbehalten werden, wird mein Gehalt einbehalten.

So ein Verhalten habe ich eigentlich nicht von einem Unternehmen erwartet, dass im "gelben Dunst" rumfliegt, und von sich behauptet sooo toll und proffessionell zu sein.

Naja... Also für alle Neulinge bei EWG:
-->*START PROCEDURE*
-->*Berufsrechtsschutz holen (...nicht so sehr auf VC bauen, wobei die mir auch sehr geholfen haben!)
-->*Anwalt in der Nähe von Dortmund suchen.
-->*Vor Gericht ziehen und sein Recht einforden. **OPEN ITEM**
...abwarten

Cheers

IP: Gespeichert

every night a flight
Experienced Board Captain
erstellt am: 11-30-2007 03:00 AM     Sehen Sie sich das Profil von every night a flight an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
quote:
Original erstellt von madhat:
Servus,

hab mal gedacht aus persönlichem Anlaß muß ich hier auch mal was posten...

Ich kann nur jedem Eurowings Neuling raten eine solche Versicherung (Betreff) abzuschließen.

Zumindest solange über 150 Klagen, gegen Arbeitnehmer pro Jahr, vor dem Dortmunder Arbeitsgericht verhandelt werden.

Ich habe dort nämlich vor Ablauf von 2 Jahren gekündigt. Jetzt sind Ausbildungskosten fällig, zu zahlen an Eurowings (eigentlich erst zum Kündigungsdatum !!).

Entgegen ständiger Rechtsprechung und obwohl ich Eurowings mitteilte dass ich nicht damit einverstanden bin, dass Teile meines Gehaltes einbehalten werden, wird mein Gehalt einbehalten.

So ein Verhalten habe ich eigentlich nicht von einem Unternehmen erwartet, dass im "gelben Dunst" rumfliegt, und von sich behauptet sooo toll und proffessionell zu sein.

Naja... Also für alle Neulinge bei EWG:
-->*START PROCEDURE*
-->*Berufsrechtsschutz holen (...nicht so sehr auf VC bauen, wobei die mir auch sehr geholfen haben!)
-->*Anwalt in der Nähe von Dortmund suchen.
-->*Vor Gericht ziehen und sein Recht einforden. **OPEN ITEM**
...abwarten

Cheers



Also ich finde es von Dir Taktlos in Diesem Forum so über Deinen ehemaligen Arbeitgeber herzuziehen, der es Dir ermöglicht hat in der Airlinebranchr Fuß zu fassen und zu (Lufthansa?) zu gehen.

Du hast Dir Deinen Ausbildungsvertrag durchgelesen und Unterschrieben, deswegen verstehe ich Deine Verwunderung nicht. EW war und ist eine der wenigen Fluggesellschaften die die gesamte Ausbildung nebst Abwesenheitsgeld/Spesen/Reisekostenvorschuß und freie hin und her Chauffiererei finanziert. Und anschließend gibts noch einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Also blein mal bitte aufm Teppich!

IP: Gespeichert

madhat
Experienced Board Captain
erstellt am: 11-30-2007 03:13 AM     Sehen Sie sich das Profil von madhat an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
ich habe meinen Vertrag gelesen und unterschrieben!
...und ich werde die Rückzahlung genau dann leisten wenn sie fällig ist!

...wir reden hier von unrechtmäßiger Gehaltspfändung unter das Existenzminimum!

...aber nagut. Das nächste mal behalte ich meine taktlosen Ratschläge für mich.

Danke für die schnelle Meinung.

IP: Gespeichert

DaWoFrüherDerHutLagSitzer
Experienced Board Captain
erstellt am: 11-30-2007 03:23 AM     Sehen Sie sich das Profil von DaWoFrüherDerHutLagSitzer an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Ich sehe das ein bisschen anders. Ich war selbst ein einer Firma, in der es ratsam war einen guten Rechtschutz zu haben.
Mann sollte sich wirklich von dem Gedanken verabschieden, dass es irgendeine Firma auf dieser Welt gibt, die jemanden wegen sozialen Ambitionen einstellt. Zumindest nicht in der Airline Branche. Sie stellen Euch ein, weil sie Leute brauchen und Euch als qualifiziert genug halten ihre freien Posten aufzufüllen. Ihr gebt Ihnen Eure Arbeitskraft und sie geben Euch Geld. Das ist der Deal.
Wenn sich die Zeiten für Piloten verbessern, wird Euer Marktwert höher. Das heißt, um euch zu halten muss mehr rüberspringen. So einfach ist das. Ich bin auch in einer Zeit fertig geworden, in der ich zu Fuß nach Bagdad gelaufen wäre um auf einer KingAir fliegen zu dürfen. Ich hätte in der Zeit alles unterschrieben (hab es auch). Die Firmen haben es ausgenutzt und angefangen, die Typeratingkosten o. ä. auf uns zu übertragen oder uns irgendwelche illegalen Bonds aufzuerlegen. Wenn sie uns halten wollen, müssen sie uns mehr geben, so einfach ist das. Ich Rede nicht nur von Geld. Es schließt auch Dinge ein wie Freizeit etc. Es ist also völlig legitim alle Arbeitsrelevanten Dinge von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Ich kann sowieso jedem nur raten eine Rechtschutzversicherung zu haben, denn wenn es hart auf hart kommt, seid Ihr alleine, glaubt mir. Ich finde es auch nicht schlimm das hier zu posten. dafür sind Foren da.

Naja, nur meine persönliche Meinung.

Viel Spaß noch

DWFDHLS

IP: Gespeichert

goodspeedxxl
Experienced Board Captain
erstellt am: 11-30-2007 05:22 AM     Sehen Sie sich das Profil von goodspeedxxl an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Auch ich muss dem Threadstarter recht geben.
In der Anfangsphase der Jobsuche unterschreibt fast jeder fast alles, dies wird von Firmen in schlechten Zeiten ausgenutzt mit dem Gedanken, das schon keiner widersprechen wird. Solche Verträge verstossen oft gegen geltendes Recht. Da ist es nur legitim wenn man sich verteidigt, es sollte geradezu Pflicht sein um gute Arbeitsbedingungen für die Nachfolger zu schaffen.

Ein 2 Jahres Bond kann rechtens sein (kommt auf die Dauer der Ausbildung an) eine Gehaltspfändung ist es allerdings mit Sicherheit nicht.

In meinem Bekanntenkreis gibt es mehrere dieser Fälle, viele wehren sich nicht, aus Angst Ihren Namen zu "verbrennen" einige wehren sich allerdings sehr erfolgreich.

[Diese Nachricht wurde von goodspeedxxl am 11-30-2007 editiert.]

IP: Gespeichert

Flaps full
Experienced Board Captain
erstellt am: 11-30-2007 05:31 AM     Sehen Sie sich das Profil von Flaps full an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Ich kann mich meinen beiden Vorrednern nur anschließen.

Die EW gibt z.B. Verträge raus, die gesetzeswidrig sind, indem die Bindung an die Firma mehr als 1 Jahr übersteigt (wohl im Falle der EW 2 Jahre Bindung).

Ich meine mich erinnern zu können,daß ein deutsches Arbeitsgericht Bindungen über 1 Jahr hinaus für nicht zulässig erachtet hatte, egal, welche Kosten der Firma durch die Ausbildung entstanden sind.

Wenn Du trotzdem den Vertrag unterschreibst, in dem 2 Jahre vorgesehen sind, dann ist der Vertrag nicht Gesetzeskonform, bzw. du kannst beruhigt nach 1 Jahr gehen, OHNE das du Kosten zu tragen hast.

IP: Gespeichert

madhat
Experienced Board Captain
erstellt am: 11-30-2007 08:05 AM     Sehen Sie sich das Profil von madhat an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Servus,

also zu erst muß ich leider sagen dass die Bindung rechtens ist !!!

BAG 6 AZR 552-02 v. 19.02.2004

Dabei geht es um den speziellen Fall des ersten Type Ratings als Vorraussetzung zu Einstellung!
Ausbildungsvertrag und dann erst Anstellungsvertrag... leider!

Mir geht es hier nur um die Methoden, wie ohne Beschluß (BAG), ohne Einverständnisserklärung, wilkürlich mit dem Gehalt der Arbeitnehmer umgegangen wird!

..aber danke für die Unterstützung bisweilen...

IP: Gespeichert

megatop
Experienced Board Captain
erstellt am: 11-30-2007 12:00 PM     Sehen Sie sich das Profil von megatop an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Hallo madhat,

ohne die Einzelheiten Deines Falles zu kennen kann ich nur sagen, dass sich die Dinge niemals schwarz oder weiß darstellen. Ich hoffe, Du hast Dir Rat bei einem Arbeitsrechtler eingeholt. Natürlich KANN ein Anspruch auf Zahlung der Ausbildungskosten, der auf dem Wege der Aufrechnung (oder vielmehr des Zurückbückbehaltungsanspruches) geltend gemacht wird(Eurowings pfändet nicht, soetwas können die garnicht) rechtens sein. Dies gebietet allein schon die Privatautonomie. Allerdings unterliegen alle privatrechtlichen Verträge der richterlichen Inhaltskontrolle. Dabei ist, wie immer im Arbeitsrecht, auf die Umstände des Einzelfalles und sonstige bindende Rechtsnormen abzustellen, allgemein also auf §242 BGB (Treu und Glauben), §138 BGB (Sittenwidrigkeit, dazu ein Urteil des BAG) sowie auf speziell arbeitsrechtliche Normen. So dürfen durch einen privatrechtlich ausgehandelten Arbeitsvertrag keine nicht-dispositiven arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften umgangen werden.
Wie gesagt, hol Dir Rat von einem Anwalt (wenn das nicht schon geschehen ist), der wird Dir weiterhelfen können. Allerdings kann ich Dir als interessierter Laie auch schon sagen, dass Du je nachdem aus der Sache nicht ganz ungeschoren davonkommen wirst.

IP: Gespeichert

ueberflieger MG
Experienced Board Captain
erstellt am: 12-01-2007 04:56 AM     Sehen Sie sich das Profil von ueberflieger MG an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
@madhat

Ich kann Dir nur beipflichten. Eine Einbehaltung oder Kürzung des Gehaltes ist absolut illegal. Ich hoffe, dass das Gericht Eurowings in die Schranken weißt und denen bei Zuwiderhandlung eine hohe Strafe auferlegen. Es geht hier um das Geld, was jeder von uns zum leben braucht. Wenn ein Arbeitgeber noch Geld von seinem Mitarbeitern geschuldet bekommt, so muss er dieses auf dem normalen Rechtswege einfordern. Eine Einbehaltung des Gehaltes funktioniert nur bei beiderseitigen Einverständnis. Leider erinnere ich mich nicht mehr wann und bei welchem Gericht ein ähnliches Verfahren verhandelt wurde, aber es war eine Großbank die einen Trainee um ca. 6000 Euro die letzten Gehaltszahlungen gekürzt hatte, weil er das Traineeprogramm abgebrochen hatte und zum Mitbewerber gegangen war. Die Bank wurde verklagt und der Rechtstreit wurde zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden. Ein Jahr später wiederholte sich der Fall und die Bank musste 75.000 Euro Strafe zahlen.

Also Kopf hoch und sich nicht unterkriegen lassen. Du hast das Recht auf Deiner Seite.

IP: Gespeichert

megatop
Experienced Board Captain
erstellt am: 12-01-2007 06:47 AM     Sehen Sie sich das Profil von megatop an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Halo Überflieger,
im Prinzip hast Du Recht, die Schranken stellen sich wie folgt dar: Um dem Arbeitgeber auf jeden Fall den Betrag zu lassen, den er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes braucht, schränken die §§ 850ff ZPO (Zivilprozessordnung)die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Lohnforderungen ein. Auch ist die Abtretung und Verpfändung aus demselben Grund eingeschränkt.So bestimmt z.B.§400BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass eine Forderung nicht abtretbar (Übertragbar) ist, wenn sie nicht pfändbar ist. § 1274 (2) BGB legt wiederum fest, dass eine Lohnforderung nur insoweit verpfändbar ist, als sie übertragbar ist. Und gem §394 BGB ist die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen unzulässig. Letzteres gilt übrigens nur für den Arbeitgeber, also EWG.Zu beachten ist jedoch, dass ausnahmsweise eine Aufrechnung für den Arbeitgeber jedoch bis zur Grenze des §850d ZPO zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich geschädigt hat (2 Fälle dazu: vorsätzliche unerlaubte Handlung, sowie vorsätzliche Vertragsverletzung), dies dürfte bei Dir aber eher nicht der Fall sein. Das BAG argumentiert hier, dass eine Berufung gegen das Aufrechnungsverbot hier gegen Treu und Glauben (§242BGB) verstoßen würde.
Soweit zur Aufrechnung-beim Zurückbehaltungsrecht (§273 BGB) liegt die Sache ähnlich. Damit die Wirkung des § 394 BGB nicht umgangen wird, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes im gleichen Umfang ausgeschlossen wie die Aufrechnung.

Lange Rede schwacher Sinn: EWG muss madhat Kohle zahlen, und zwar MINDESTENS die in § 850 ZPO ff genannten Mindestbeträge. Bestimmte Gelder sind überhaupt nicht einbehaltbar, wie z.B. Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, Blindenzulagen , vgl. §850aZPO.
Aber wie gesagt: Mein Apell an madhat: Geh zu einem Rechtsanwalt! Nur der kann Dir kompetente Hilfe leisten, und wenn Du zur Zeit keine Kohle hast, dann bekommst Du Ihn gestellt.
Wenn Du die Suchfunktion hier in dem Forum benutzt, dann wirst Du auch Beiträge inklusive der aktuellen Rechtsprechung über die generelle Zulässigkeit von "Typerating-bonds" finden. Wenn ich in den nächsten Tagen etwas Zeit habe, dann werde ich auch mal recherchieren.
Grüße
m.

[Diese Nachricht wurde von megatop am 12-01-2007 editiert.]

IP: Gespeichert

Flaps full
Experienced Board Captain
erstellt am: 12-01-2007 07:16 AM     Sehen Sie sich das Profil von Flaps full an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Hi,
ich habe mal einen BEITRAG VON GOAROUND von Anfang des Jahres kopiert:

GoAround Schreibt:
"Moin Reisi und alle anderen,
nochmals kurz zum Thema:
Bemüht bitte Google mit Suchbegriffen wie "Type-Rating", "Urteil", "Rückzahlung" in beliebiger Kombination.
Es gibt ETLICHE Urteile dazu.
Eines habe ich für Euch herausgesucht:

BAG, Urteil vom 16.3.1994 - 5 AZR 447/92 - http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615658094/1793.html

Zum Thema Type-Rating Kosten:

- "B. Das Landesarbeitsgericht hat auch einen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten zu Recht verneint. Die Rückzahlungsklausel in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 17. August 1988 ist mindestens insoweit unwirksam, als dort eine Bindungsdauer von mehr als einem Jahr vereinbart wurde."

- ". Ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten ergibt sich nicht schon aus Ziffer 4, 2. Absatz der Vereinbarung vom 17. August 1988, wonach "die Kosten des Type-Ratings ... als Darlehen zu betrachten" sind. Denn in Wahrheit ist - entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung - kein Darlehen im Rechtssinne gewollt, sondern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der für die Fortbildung aufgewandten Kosten. Allein die Wahl einer unzutreffenden Bezeichnung kann daran nichts ändern (Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II der Gründe)."

- "Zahlungsverpflichtungen, die an die vom Arbeitnehmer ausgehende Kündigung anknüpfen, können gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. [!!!] Die Rückzahlungspflicht muß vom Standpunkt eines verständigen Betrachters einem begründeten und zu billigendem Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muß mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muß die Erstattungspflicht dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein."

- "In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat für Musterberechtigungen zu dem Ergebnis gelangt, daß wegen deren Besonderheiten unabhängig von der Art der Musterberechtigungen und der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten regelmäßig nur eine Bindungsdauer von einem Jahr vereinbart werden darf. Auch insoweit wird auf das im Parallelrechtsstreit - 5 AZR 339/92 - ergangene, zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16. März 1994 verwiesen."

- "IV. Im Streitfall war der Beklagte nach dem Erwerb der Musterberechtigung noch länger als ein Jahr als Co-Pilot tätig. Der Klägerin stand daher im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für den Erwerb der Musterberechtigung mehr zu."

Nochmals meine eindringliche Bitte an Euch:
Zur Beurteilung des Sachverhalts in Eurem Einzelfall, solltet Ihr Euch unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden!!!
Grüße,
GoAround!

[Diese Nachricht wurde von Flaps full am 12-01-2007 editiert.]

[Diese Nachricht wurde von Flaps full am 12-01-2007 editiert.]

IP: Gespeichert

megatop
Experienced Board Captain
erstellt am: 12-02-2007 02:05 AM     Sehen Sie sich das Profil von megatop an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Mittlerweile habe ich mir das Urteil mal durchgelesen-der Fall bei der WDL lag etwas anders.

Zitat:
"Die vorliegende Vertragsgestaltung unterscheidet sich von der Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel über die Erstattung einer vom Arbeitgeber vorfinanzierten und erst bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlenden Ausbildung dadurch, dass zunächst der Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung trägt und sich die Kostentragungspflicht während des festgelegten Bindungszeitraums zeitanteilig auf den Arbeitgeber verlagert. In beiden Fällen wird eine Bindungswirkung dadurch erzeugt, dass dem Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des festgelegten Zeitraums finanzielle Nachteile entstehen, sei es, dass er dem Arbeitgeber die verauslagten Ausbildungskosten zu erstatten hat, sei es, dass er den Erstattungsanspruch hinsichtlich der von ihm selbst aufgewandten Ausbildungskosten verliert(...)"

Hier wollte also der Arbeitnehmer Geld vom Arbeitgeber.

Zur Zulässigkeit der Rückzahlungspflichten:

"Gleichwohl müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich der zulässige Umfang der Bindungsdauer in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme. Sie ist sowohl bestimmend für die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und damit dessen Bedarf am Schutz seiner Investitionen als auch für die Qualität der erworbenen Qualifikation und damit verbundene Erhöhung der beruflichen Chancen des Arbeitnehmers (21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, zu I 2 b bb der Gründe)."

Richtwerte dazu gibt es auch: Es wird die Art und Dauer der Ausbildung in Verhältnis zu der Bindungsdauer gesetzt-Bei einem "type-rating" begründete sich dann bisher immer eine Bindung von einem Jahr.

Allerdings ist zu beachten:

"(1) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beurteilt die zulässige Bindungsintensität anhand der Fortbildungsdauer und der Qualität der erworbenen Qualifikation. Danach kann bei einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Monaten im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden (vgl. 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215). Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO). Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 3 der Gründe)."

Auch wurde dem Kläger in diesem Fall entgegengehalten, dass er einerseits vorher noch kein type-rating hatte, andererseits das rating seinen Marktwert erheblich verbessert hat:
"Hinzu kommt, dass der Kläger infolge des erstmaligen Erwerbs einer Musterberechtigung der Gruppe Verkehrsflugzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 5,7 t einen höheren Qualifikationsgrad erreicht und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich erhöht. Bei dem Flugzeugtyp Fokker F-27 handelt es sich nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Beklagten - ebenso wie bei dem Nachfolgermodell F-50 - um eine sog. "Einsteigermaschine". Faktisch ermöglicht regelmäßig erst eine ausreichende Flugerfahrung auf einem solchen kleineren Flugzeug, Musterberechtigungen für größere Verkehrsflugzeuge zu erwerben (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, zu I 2 d cc der Gründe). Dem Kläger wurde damit infolge des Erwerbs der Musterberechtigung auch eine kontinuierliche Berufsentwicklung ermöglicht."

Insgesamt kann man also bemerken, dass sich durch das Urteil eine neue Tendenz abzeichnet. Trotzdem darf man die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht außer Acht lassen (Vorkasse des Arbeitnehmers, relativ geringe Kosten, kein vorheriges rating).

[Diese Nachricht wurde von megatop am 12-02-2007 editiert.]

IP: Gespeichert

madhat
Experienced Board Captain
erstellt am: 12-02-2007 03:37 AM     Sehen Sie sich das Profil von madhat an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Hey vielen Dank für das Brainstorming...
Dank an alle...

Man kann denke ich sagen das es zwei Tendenzen gibt:

1. Pro Pilot:
BAG, Urteil vom 16.3.1994 - 5 AZR 339/92 -
und fogende...
sowie die Bindungsdauer gemäß Ausbildungsdauer:
bis 2 Monate Qualifizierung - Bindung bis 1 Jahr
bis 4 Monate Qualifizierung - Bindung bis 2 Jahre
bis 6 Monate Qualifizierung - Bindung bis 3 Jahre
mehr als 2 Jahre Qualifizierung – Bindung bis 5 Jahre

(bei mir weniger als 3 Monate Ausbildung--> 1,5 Jahre Bindung???)

und eben 2. : pro Airline
BAG 6 AZR 552-02 v. 19.02.2004
und folgende...
...wo man eben die Tendenz sieht dass es rechtens ist wenn es einen gesonderte Ausbildungsvertrag gibt. Und erst mit dem Bestehen einen Anstellungsvertrag gibt.

Eurowings ist wohl auch die einzige Firma die so eine Rückzahlungsklausel im Ausbildungsvertrag !und! im MTV hat!!

Mein Anwalt meinte es sehe eher schlecht aus deswegen....
Die Gehaltspfändung läuft natürlich außer Konkurrenz... großes Tennis!

Cheers

IP: Gespeichert

All Green
Experienced Board Captain
erstellt am: 12-02-2007 10:46 PM     Sehen Sie sich das Profil von All Green an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Egal für welche Airline man fliegt

eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen sollte man in jedem Fall überlegen

IP: Gespeichert

Alle Zeiten sind rein zufällig

nächster neuerer Beitrag | nächster älterer Beitrag

Administrative Optionen: Beitrag schliessen | Archivieren/Bewegen | Beitrag löschen
Neuen Thema erstellen  Antwort erstellen
Gehe zu:

Kontakt | German Airline Pilots BB

Contact : Mail to Bueld PLZ 48599 Rotdornweg 62

Powered by: Ultimate Bulletin Board, Version 5.42a
© Infopop Corporation (formerly Madrona Park, Inc.), 1998 - 1999.
Deutsche Übersetzung von thinkfactory.