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Autor Thema:   Frage an Freelancer
JJimbo
Experienced Board Captain
erstellt am: 02-23-2015 05:09 AM     Sehen Sie sich das Profil von JJimbo an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Hallo zusammen.

Ich stehe gerade davor eine Tätigkeit als Freelancer aufzunehmen. Allerdings verweigert mir das Gewerbeamt eine Anmeldung aufgrund der Weisungsgebundenheit und dem Nichtvorhandensein eines eigenen Lfz. Auch ein Urteil vom BFH, welcher Piloten grundsätzlich als Gewerbetreibende ansieht, konnte die Damen und Herren nicht überzeugen.
Nach Rücksprache mit dem Finanzamt habe ich einfach den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugesendet bekommen und sie wollen ggf. nochmal den Dienstvertrag über freie Mitarbeit prüfen.

Reicht das Zurücksenden des Fragebogens und die damit einhergehende Zuteilung einer Steuernummer bzw USt ID aus, um die Tätigkeit aufzunehmen? Ich hänge jetzt gerade irgendwie in der Luft, weil ich denke, dass eine gewerbliche Tätigkeit ohne Gewerbeschein ja nicht zulässig sein kann.

Vielen Dank für eure Hilfe.

[Diese Nachricht wurde von JJimbo am 02-23-2015 editiert.]

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B722
Experienced Board Captain
erstellt am: 02-23-2015 08:07 AM     Sehen Sie sich das Profil von B722 an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Das ist ein Problem der Sozialgesetzgebung mehr als der Steuergesetzgebung und, solange man auf Dauer nur für einen Auftragnehmer arbeitet, mit Risiken verbunden.

Vielleicht hilft Folgendes:

„Arbeitnehmerähnlich [und rentenversicherungspflichtig] ist, wer regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist“ (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).

Für NEBENBERUFLICHE TÄTIGKEIT gab es z.B. folgendes Urteil:

Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2008, Az.: B 12 KR 13/07 R
http://tinyurl.com/oc4ow3j

Sozialversicherungspflicht besteht nicht für NEBENBERUFLICHE Pilotentätigkeit

Mit Urteil vom 28.05.2008 (Az. B 12 KR 13/07 R) hat das Bundessozialgericht einen Rechtsstreit zwischen einem Luftfahrtunternehmen und dem Rentenversicherungsträger entschieden. Dabei hat das höchste Sozialgericht das Luftfahrtunternehmen in seiner Auffassung bestätigt, dass eine NEBENBERUFLICHE Tätigkeit als Pilot nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Im Übrigen empfehle ich driingend, Folgendes zu lesen:
"Dramatic rise in ‘self-employment’ and zero-hours contracts for crew on European aircraft" http://tinyurl.com/pzfdjee

[Diese Nachricht wurde von B722 am 02-23-2015 editiert.]

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JJimbo
Experienced Board Captain
erstellt am: 02-23-2015 09:51 AM     Sehen Sie sich das Profil von JJimbo an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Danke für deine Antwort.

Die Problematik ist mir bekannt und der Begriff arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger sagt mir auch was.

Meine eigentliche Frage ist ja, ob ich ohne Gewerbeanmeldung (die mir vom Gewerbeamt ja verweigert wird) selbstständig arbeiten darf. Ich habe wie gesagt Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten und die haben mir dann einfach den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zukommen lassen, sind aber auch der Meinung, dass ein Pilot kein Freiberufler ist.

Es gibt doch genügend Freelancer in Deutschland. Die meisten haben doch sicher auch ein Gewerbe angemeldet.

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hikoudo
Experienced Board Captain
erstellt am: 02-23-2015 11:26 AM     Sehen Sie sich das Profil von hikoudo an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Melde einen allgemeinen Luftfahrtdienst an mit Beratung, Schulung, Vermittlung von Luftfahrtpersonal und anderem Zeug und erwähne irgendwo die Tätigkeit als selbständiger Flugzeugführer. Sie zu dass Du für mehr als ein Unternehmen fliegst ansonsten fliessen Tränen.

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JJimbo
Experienced Board Captain
erstellt am: 02-23-2015 12:06 PM     Sehen Sie sich das Profil von JJimbo an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Dir auch danke für deine Antwort.

Ja, den Tipp habe ich heute auch erhalten.

Und zu der Sache mit mehreren Auftraggebern: Nach §6 SGB VI ist man drei Jahre sozialversicherungsbefreit, wenn man niemanden beschäftigt und auf Dauer für einen Auftraggeber arbeitet (Der Sachverhalt den B722 beschrieben hat: Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger)

Es ist wirklich kurios wie unterschiedlich sich die Ämter verhalten. Kein anderer für die Firma tätiger Freelancer hatte das Problem.

IP: Gespeichert

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