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  Aufwendungen für den PPL können Werbungskosten sein

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Autor Thema:   Aufwendungen für den PPL können Werbungskosten sein
Hot Air
Experienced Board Captain
erstellt am: 12-15-2008 03:45 AM     Sehen Sie sich das Profil von Hot Air an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
aus Valuenet.de:

Zeitsoldat: Auch Aufwendungen für den Privatflugzeug-Führerschein können Werbungskosten sein
12.12.2008

Aufwendungen eines Zeitsoldaten, der im Rahmen einer Fachausbildung den Verkehrsflugzeugführerschein (PPL) erwerben will, sind "vorab entstandene Werbungskosten" im steuerlichen Sinn. Und das gilt selbst dann, wenn damit zugleich die Ausbildung für den Erwerb des Privatflugzeug-Führerscheins (ATPL) verbunden ist. Der Bundesfinanzhof sah darin keinen Widerspruch, da es sich hier um eine "durchgehende Schulung" gehandelt habe und die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für den PPL die für den ATPL einschlössen. In steuerlicher Hinsicht seien die gesamten Kosten dann einheitlich als Werbungskosten zu beurteilen. (AZ: VI R 4/07)
http://www.valuenet.de/index.php?objid=1126196&goto=news

IP: Gespeichert

Speedbrakes
Experienced Board Captain
erstellt am: 12-15-2008 07:45 AM     Sehen Sie sich das Profil von Speedbrakes an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Besten Dank für deinen Beitrag!

Dies ist aber erst ein kleiner Durchbruch.

Ich habe die gesamte Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer, mithilfe eines StBs, als Werbungskosten beim Finanzamt angegeben.
Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten natürlich nicht an. Daraufhin wurde Einspruch eingelegt und um das Ruhen des Verfahrens gebeten, bis einige anhängige Verfahren, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzen, an den Finanzgerichten entschieden worden sind.

Jeder der seine (Erst-)Ausbildung nach 2004 durchlief, sollte es auf diesem Wege machen.

Da könnte noch einiges an EUR schlummern...

Happy landings

[Diese Nachricht wurde von Speedbrakes am 12-15-2008 editiert.]

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FD_Stby
New Board Member
erstellt am: 01-23-2009 02:53 AM     Sehen Sie sich das Profil von FD_Stby an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Das Urteil dazu:

BUNDESFINANZHOF


Aufwendungen eines Zeitsoldaten für den Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins im Rahmen einer Fachausbildung sind vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schulung die Ausbildung für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins einschließt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 85/02, BFHE 207, 393, BStBl II 2005, 202).


EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

Urteil vom 30. September 2008 VI R 4/07

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. November 2006 10 K 4008/04 E (EFG 2007, 744)

Gründe


I.
Der 1977 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 2003 als Zeitsoldat beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Antragsgemäß förderte das Kreiswehrersatzamt H mit Bescheid vom 15. September 2003 als Fachausbildung nach §§ 5, 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) die Teilnahme des Klägers an der Berufsbildungsmaßnahme "mit dem Berufsziel Verkehrsflugzeugführer; hier: Erwerb des ATPL bei ... GmbH ...". Außerdem erkannte das Kreiswehrersatzamt in diesem Bescheid Lehrgangsgebühren bis zu 8 003 € als erstattungsfähig an. Mit Bescheid vom 3. September 2003 wurde der Kläger vom militärischen Dienst freigestellt.


Am 30. September 2003 schloss der Kläger mit der GmbH einen Vertrag, der die Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer (Airline Transport Pilot Licence --ATPL--) und Privatflugzeugführer (Private Pilot Licence --PPL--) in einem durchgehenden Verfahren ("ab initio") umfasste. Im Dezember des Streitjahres bestand er die theoretische Prüfung zum Erwerb der PPL und im September 2005 die theoretische Prüfung zum Erwerb der ATPL.


In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Schulungskosten in Höhe von 6 807 € als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab.


Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 744 veröffentlichten Gründen statt, nachdem der Kläger seinen Antrag der Höhe nach eingeschränkt hatte.


Mit der Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 9 Abs. 1 und 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).


Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.


II.
Die Revision des FA ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz im Streitjahr zu Recht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.


1. Bildungsaufwendungen können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Urteile des Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403), vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884) verwiesen. Entscheidend ist, ob Aufwendungen darauf gerichtet sind, Erwerbseinnahmen zu erzielen.


2. Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb der ATPL einschließlich der PPL als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.


a) Nach der Rechtsprechung des Senats, die von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt wird, sind Aufwendungen für den Erwerb der ATPL regelmäßig als Werbungskosten zu berücksichtigen (Urteile in BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884; vom 27. Mai 2003 VI R 85/02, BFHE 207, 393, BStBl II 2005, 202). Demgegenüber sind die Kosten für den Erwerb einer PPL grundsätzlich keine Werbungskosten, da insoweit regelmäßig die private Lebensführung in nicht unerheblichem Maße betroffen ist (BFH-Urteil in BFHE 207, 393, BStBl II 2005, 202; BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2003 VI B 17/01, BFH/NV 2004, 338). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn die Ausbildung zum Privatpiloten Teil der durchgehenden Schulung zum Erwerb der ATPL ist. Anders als bei einer Stufenausbildung dient in einem solchen Fall die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die auch für den Erwerb der PPL erforderlich sind, nicht vornehmlich dazu, ihrem Inhaber das Führen und Bedienen von (kleineren) Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr zu ermöglichen. Die entsprechende Schulung ist vielmehr Bestandteil der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und in diesem Rahmen notwendige Voraussetzung für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins. In steuerlicher Hinsicht sind die gesamten Kosten dann einheitlich als Werbungskosten zu beurteilen.


b) Im Streitfall ist Ziel der Ausbildung laut Ausbildungsvertrag zwischen dem Kläger und der GmbH die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer im Wege einer durchgehenden Ausbildung. Der Erwerb der PPL stellt lediglich eine Ausbildungsstufe dar. Diese Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer über mehrere Ausbildungsstufen ist auch Gegenstand des Fachausbildungsbescheids des Kreiswehrersatzamtes und damit der staatlichen Förderung. Die (isolierte) Ausbildung zum Privatflugzeugführer ist keine Berufsbildungsmaßnahme i.S. des § 5 SVG und wäre deshalb auch nicht förderungswürdig.


3. § 3c Abs. 1 EStG kommt, wie das FG ebenfalls zu Recht entschieden hat, nicht zur Anwendung. Dies entspricht offensichtlich auch der Auffassung der Beteiligten. Zwar hat das FG insoweit die Revision ausdrücklich zugelassen, das FA hat jedoch in der Revisionsbegründung die Verletzung der genannten Norm nicht gerügt.


Im Ergebnis stand zur Überzeugung des FG nicht fest, dass die nach dem Streitjahr "möglicherweise steuerfrei erfolgte Erstattung" in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den im Streitjahr erbrachten Aufwendungen steht. An diese Würdigung ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).


edit: bin mal gespannt, wie es sich alles entwickelt.

[Diese Nachricht wurde von FD_Stby am 01-23-2009 editiert.]

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goodspeedxxl
Experienced Board Captain
erstellt am: 01-23-2009 03:01 AM     Sehen Sie sich das Profil von goodspeedxxl an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
was ist daran jetzt neu?
habe meinen kpmpletten Atpl mit Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendung etc abgesetzt.

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FD_Stby
New Board Member
erstellt am: 01-23-2009 03:07 AM     Sehen Sie sich das Profil von FD_Stby an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
quote:
Original erstellt von goodspeedxxl:
was ist daran jetzt neu?
habe meinen kpmpletten Atpl mit Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendung etc abgesetzt.


Hi, war deine ATPL-Ausbildung eine Erstausbildung?
Das ist die entscheidende Frage.
Wenn ja, dann würden sich bestimmt viele freuen wenn du deine Vorgehensweise einfach posten würdest.

[Diese Nachricht wurde von FD_Stby am 01-23-2009 editiert.]

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goodspeedxxl
Experienced Board Captain
erstellt am: 01-23-2009 05:31 AM     Sehen Sie sich das Profil von goodspeedxxl an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Nee, aber vorher als FB fliegen reicht...

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DarkStar
Experienced Board Captain
erstellt am: 01-23-2009 12:42 PM     Sehen Sie sich das Profil von DarkStar an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
geht auch so. ohne irgendwas

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Schnaken
Experienced Board Captain
erstellt am: 01-24-2009 02:34 AM     Sehen Sie sich das Profil von Schnaken an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Wie meinste das den jetzt? ohne irgendwas?
also ich hab ja jetzt schon mehrfach gehört, dass man es auf jeden Fall versuchen soll.. auch bei erstausbildung aber ich hab noch von keinem gehört, bei dem es wirklich geklappt hat.

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DarkStar
Experienced Board Captain
erstellt am: 01-24-2009 03:00 AM     Sehen Sie sich das Profil von DarkStar an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
[entfernt]

[Diese Nachricht wurde von DarkStar am 01-24-2009 editiert.]

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BradPitt
New Board Member
erstellt am: 01-28-2009 05:02 AM     Sehen Sie sich das Profil von BradPitt an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Da liest man doch immer was hin und her. Hier gibt es dazu einen guten thread aus diesem Forum:

link zum thread

Leider sind die verlinkten Dokumente darin nicht mehr zu finden. Insbesondere hatte Mustang14 ein der Beschreibung nach gutes Dokument verlinkt, welches nicht mehr existiert.
Mich interessiert es aber auch brennend, wie ich meine modulare Ausbildung beim FA geltend machen kann. Ich mache dieses Jahr den PPL-A (JAR FCL), bei mir ist es dank abgeschlossenem Studium eine Zweitausbildung. Die ATPL-Ausbildung scheint ja hierfür problemlos anrechenbar zu sein, aber wie sieht es denn mit den Ausbildungskosten zum PPL aus?

Dank und Gruß

[Diese Nachricht wurde von BradPitt am 01-28-2009 editiert.]

[Diese Nachricht wurde von BradPitt am 01-28-2009 editiert.]

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Mustang14
Experienced Board Captain
erstellt am: 01-28-2009 07:14 AM     Sehen Sie sich das Profil von Mustang14 an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Na dann is es jetzt hier zu finden ;-)

LINK

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Speedbrakes
Experienced Board Captain
erstellt am: 01-28-2009 10:01 AM     Sehen Sie sich das Profil von Speedbrakes an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Hallo!

...wenn ich schon lese: "ab 2004 stellen erstmalige Berufsausbildungen keine Werbungskosten mehr dar." , könnte ich sofort auf den Tisch kotzen.

Dies ist eine Benachteiligung aller die nach 2004 ihre Berufsausbildung anfingen.

Ich kann jedem nur raten sich das nicht bieten zu lassen und vor dem Finanzamt sämtliche Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen.

Es gibt noch anhängige Verfahren vor den Finanzgerichten die über diese "Ungerechtigkeit" noch urteilen werden.

Happy landings

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DarkStar
Experienced Board Captain
erstellt am: 01-28-2009 10:11 AM     Sehen Sie sich das Profil von DarkStar an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
wie gesagt je nach FA bekommt man es trotzdem anerkannt. einfach probieren.

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agathidium
Experienced Board Captain
erstellt am: 01-28-2009 01:14 PM     Sehen Sie sich das Profil von agathidium an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Mein S/B gab mir den Tipp, einen Rahmenvertrag zu schließen, so dass im ATPL Vertrag vermerkt ist, nur die Ausbildung beginnen zu dürfen, wenn vorher der PPL gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160, JAR-FCL 1.165(a) und JAR-FCL 1.190 sowie JAR-FCL 1.285 bei einer zugelassenen Flugschule erworben wurde.

Was für uns alle logisch erscheint, den PPL vor dem ATPL erwerben zu müssen, ist für die FA´s Zaubermalerei, leider.
Ich bin ebenso gespannt bei meiner Steuererklärung raus kommt.

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BradPitt
New Board Member
erstellt am: 01-29-2009 04:43 AM     Sehen Sie sich das Profil von BradPitt an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
@Mustang14 danke! Gleich mal runtergeladen.

Tja dann mal sehen, ich will den PPL noch im Verein machen, da die Konditionen da günstiger sind. Bin mal gespannt, ob ich das trotzdem hinbekomme, das als Ausbildung zu deklarieren, weil ich ja für die weiteren Kurse die Flugschule wechseln werde, um dann letztlich zum ATPL zu kommen. Das ist dann das, was ich unter modular verstehe ...

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agathidium
Experienced Board Captain
erstellt am: 05-01-2009 12:14 PM     Sehen Sie sich das Profil von agathidium an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
kurzes Update,

meine PPL aus letztem Jahr ist mitsamt aller Kosten anerkannt worden...dank meines Steuerberaters, der sich da gut in die Thematik eingearbeitet hat.

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plastus
New Board Member
erstellt am: 03-24-2014 08:17 AM     Sehen Sie sich das Profil von plastus an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
@agathidium

kannst du mir bitte die daten deines StB mal mailen bitte? oder die argumentation.. mein StB kommt bei meinem FA nciht durch...

"MServo s@g mx PUNKT de" ohne leerzeichen

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skyunlimited
Experienced Board Captain
erstellt am: 03-24-2014 12:14 PM     Sehen Sie sich das Profil von skyunlimited an!     Editieren oder löschen Sie diesen Beitrag! Reply w/Quote
Hallo,

ich habe die Ausbildung auch modular gemacht und ALLES anerkannt bekommen.
Bei mir war der Schlüssel zum Erfolg VORHER mit dem Finanzamt zu sprechen.
Ich habe die Alternativen aufgezeigt: A) Durchgehende Ausbildung mit Kosten X, Modulare Ausbildung Kosten X- ca. 10.000 (weiss die Zahl nicht mehr genau)
Habe argumentiert, dass ich lieber B) machen würde und das auch günstiger wäre; dies allerdings nur, wenn das Finanzamt alles anerkennt. Ansonsten wäre für mich A) günstiger.
Habe dann noch einen Wisch von der Flugschule besorgt, die genau bestätigt hat, welchen Anteil ich im Verein machen kann und was dann noch an der Flugschule offen bleibt.
Hier stand dann noch drin, dass die "geschilderten" Umfänge im Verein die Grundlage bilden, um mit diesem Minimun an der FTO auskommen zu können...

Für mich war dies nicht nur der günstigste, sondern auch der beste Weg, weil wir bei uns im Verein sehr viele "gute" Fluglehrer haben, die auch an einer "normalen" FTO unterrichten...damit hatte ich deutlich mehr Stunden mit Fluglehrer...Dies würde ich noch beachten...

Hoffe, ich konnte ein bisschen helfen..und viel Erfolg!

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